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1. Der Mieter trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko hinsichtlich des Mietobjekts.
2. Bleiben die Einnahmen des gewerblichen Mieters deutlich hinter den Erwartungen zurück und haben beide Parteien schon bei Vertragsschluss festgelegt, dass eine Prognose bezüglich der Entwicklung des Mietobjekts aufgrund seiner Einzigartigkeit in Deutschland nicht möglich ist und dementsprechend ein nicht absehbarer Regelungsbedarf entstehen könnte, ist es nicht zumutbar, dem Mieter das gesamte wirtschaftliche Risiko aufzuerlegen. Vielmehr ist eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage denkbar und eine Halbierung der vertraglichen Forderungen des Vermieters angemessen.
Es handelt sich demnach um eine Einzelfallentscheidung, die auf Besonderheiten des konkreten Mietvertrags aufbaut.
LG München I, Urteil vom 07.01.2013, 26 O 11715/11 (nicht rechtskräftig!)