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1. Wenn der Abriss eines Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nachbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit (hier: Wärmeisolierung) zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot, verstößt das gegen die Vorschrift des § 922 Satz 3 BGB.
2. Die Vorschrift des § 922 Satz 3 BGB beschränkt nicht das Recht des Grundstückseigentümers, sein Haus abzureißen; er muss jedoch diejenigen Maßnahmen (hier: neue Wärmedämmung) treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Interesse des Nachbarn an der Nutzung einer gemeinsamen Giebelmauer geboten sind.
BGH, Urteil vom 27.07.2012, V ZR 2/12