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Sonstige Urteile

22.05.2013

Anspruch auf Maklerprovision auch bei Zwangsversteigerung.

Erwirbt der Käufer nach der Inanspruchnahme von Maklerleistungen das Eigentum an der Immobilie nicht rechtsgeschäftlich, sondern im Wege der Zwangsversteigerung durch Hoheitsakt, schuldet er den vereinbarten Maklerlohn jedenfalls dann, wenn der Maklervertrag auch für diesen Fall eine Provisionsabrede enthält.

Auch wenn die Formulierung im Maklervertrag gegen eine den Erwerb durch Hoheitsakt umfassende Provisionsabrede spricht, stehtdem Makler Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns zu, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass den Parteien bewusst war, dass aufgrund der Besonderheiten des Falls nur ein Erwerb durch Zwangsversteigerung in Betracht kam. Der Makler hatte dem Kunden im entschiedenen Fall mitgeteilt, dass ein freihändiger Verkauf nach Mitteilung der die Zwangsversteigerung betreibenden Bank nicht möglich sei. Das Landgericht stellt fest, dass keine Zweifel daran bestanden, dass der Kunde wusste, dass sich der Erwerb nur im Wege der Zwangsvollstreckung vollziehen kann. Gleichwohl nahm er in Kenntnis der getroffenen Provisionsvereinbarung weiterhin die Hilfe des Maklers zum Erwerb des Objekts in Anspruch.

LG Aachen, Urteil vom 13.12.2012, 10 O 271/12