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1. Will der Erwerber eines mit öffentlichen Mitteln bebauten Grundstücks die Kostenmiete erhöhen, so hat er der Mieterhöhungserklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beizufügen, welche grundsätzlich nach den Verhältnissen aufzustellen ist, die beim Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel bestanden (Einfrierungsgrundsatz).
2. Die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung anzusetzenden Gesamtkosten ändern sich im Falle der Veräußerung des öffentlich geförderten Grundstücks nicht. Ein höherer oder niedrigerer Kaufpreis führt nicht zu einer Neuberechnung der Gesamtkosten.
3. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, einen niedrigeren Kaufpreis über eine geänderte Wirtschaftlichkeitsberechnung an den Mieter weiterzugeben.
LG Berlin, Urteil vom 26.11.2012, 67 S 3/12