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1. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann das Gericht den Berliner Mietspiegel 2011 gemäß § 287 ZPO selbst dann heranziehen, wenn es sich bei diesem um keinen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB handelt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es grundsätzlich nicht.
2. Die im Geviert der Chaussee-, Tor-, Berg- und Invalidenstraße gelegenen Wohnungen befinden sich nicht in “bevorzugter Citylage”.
LG Berlin, Urteil vom 19.03.2013, 63 S 557/12