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1. Entfernt der Mieter eine nicht tragende Wand ohne Zustimmung des Vermieters, so stellt dies einen hinreichenden erheblichen Eingriff in die Bausubstanz dar, welcher eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543(1) BGB rechtfertigen kann.
2. Duldet der Vermieter eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende bauliche Veränderung über vier Jahre, so kann er aus Treu und Glauben weder außerordentlich kündigen noch während der Mietzeit den Rückbau verlangen.
LG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2012, 6 S 80/12