Telefon
0211 / 355 83 14

Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf

Kontaktformular
zum Formular

Sonstige Urteile

26.09.2013

Mietrecht: Kündigungsgrund seit vier Jahren bekannt: Keine fristlose Kündigung!

1. Entfernt der Mieter eine nicht tragende Wand ohne Zustimmung des Vermieters, so stellt dies einen hinreichenden erheblichen Eingriff in die Bausubstanz dar, welcher eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543(1) BGB rechtfertigen kann.

2. Duldet der Vermieter eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende bauliche Veränderung über vier Jahre, so kann er aus Treu und Glauben weder außerordentlich kündigen noch während der Mietzeit den Rückbau verlangen.

LG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2012, 6 S 80/12