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1. Die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung soll lediglich gewährleisten, dass der Mieter die Gesamtkosten ersehen kann.
2. Der Vermieter genügt seiner Abrechnungspflicht, wenn im Mietvertrag wörtlich ein “Heizkostenvorschuss” vereinbart ist und er in der Abrechnung unter der Position Heizkosten die im Abrechnungszeitraum angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten zusammenfasst.
LG Berlin, Beschluss vom 22.03.2013, 63 S 568/12