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1. Den Wohnungsmietern eines Mehrparteienhauses steht ein mietvertragliches Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen, z. B. Hof, Treppenhaus oder Hausflur, zu. Dieses Mitbenutzungsrecht gehört zum Kernbereich des Wohnungsmietvertrags, da ein “Wohnen” nicht vorstellbar ist, wenn die Rechte des Mieters an der Wohnungstür enden. Hierzu gehört auch die Befugnis des Mieters, das Fenster im Treppenhaus zum Lüften zu öffnen.
2. Der nachträgliche Einbau eines Zauns im Treppenhaus, durch den ein Mieter am Zugang zu den Gemeinschaftsflächen und zu den Fenstern bzw. Lüftungsklappen im Treppenhaus gehindert wird, ist eine unzulässige Beeinträchtigung des Mitbenutzungsrechts des Mieters.
3. Konflikte über das Lüften des Treppenhauses sind mit mietvertraglichen Mitteln (Aufstellung und Durchsetzung einer Lüftungsordnung) zu lösen.
AG Elmshorn, Urteil vom 25.01.2013, 51 C 180/12